Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand: Entwurf — noch keine Fassung veröffentlicht
Stand dieser Fassung
Dieser Text ist ein Entwurf. Er ist nach bestem Wissen aufgesetzt, aber noch nicht anwaltlich geprüft. Bis zur geprüften Fassung halten wir die Bedingungen der Zusammenarbeit im Vertragsrahmen je Projekt fest — er geht diesem Text vor.
1. Geltungsbereich und Vertragspartner
1.1 Diese Bedingungen gelten für alle Verträge zwischen Jonas Groth, handelnd unter der Bezeichnung OpenGrid, Grenzweg 2, 24119 Kronshagen (nachfolgend „Auftragnehmer“) und seinen Kunden über die Überlassung von Softwaremodulen, deren Anpassung, Beratung sowie den Betrieb im Portal.
1.2 Die Leistungen richten sich ausschliesslich an Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, an juristische Personen des öffentlichen Rechts und an öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Mit der Registrierung bestätigt der Kunde, in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zu handeln. An Verbraucher im Sinne von § 13 BGB richtet sich das Angebot nicht.
1.3 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn der Auftragnehmer ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
1.4 Individuelle Vereinbarungen — insbesondere der im Portal bestätigte Vertragsrahmen — gehen diesen Bedingungen vor.
1.5 Es gilt jeweils die im Portal veröffentlichte Fassung, der der Kunde zugestimmt hat. Eine neue Fassung wird dem Kunden beim nächsten Zugang zur Zustimmung vorgelegt; Fassung, Zeitpunkt und IP-Adresse der Zustimmung werden protokolliert.
2. Gegenstand des Vertrags und Einordnung der Leistungen
2.1 Der Auftragnehmer erbringt, je nach Vertragsrahmen:
- die Überlassung fertiger Module zum Einmalpreis,
- die Anpassung und Weiterentwicklung dieser Module im laufenden Sprintbetrieb,
- Beratung zu Abläufen, Einführung und Betrieb,
- den Betrieb der Anwendung im Portal gegen die Betriebspauschale.
2.2 Die laufenden Leistungen sind Dienstleistungen. Anpassung, Weiterentwicklung, Beratung und Betrieb nach 2.1 sind Dienstverträge im Sinne von § 611 BGB. Geschuldet ist die fachgerechte Erbringung der vereinbarten Tätigkeit nach den anerkannten Regeln der Technik und dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der Leistung — nicht ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg und nicht die Herbeiführung eines bestimmten Ergebnisses.
2.3 Für die Überlassung eines fertigen Moduls gilt abweichend Abschnitt 6: Dort ist eine Beschaffenheit vereinbart, für die der Auftragnehmer einsteht.
2.4 Der Auftragnehmer schuldet keine Rechts-, Steuer- oder Unternehmensberatung. Hinweise zu rechtlichen oder steuerlichen Fragen sind unverbindlich und ersetzen keine fachkundige Beratung.
3. Zustandekommen des Vertrags, Zugang zum Portal
3.1 Die Registrierung im Portal ist ein Angebot des Kunden auf Einrichtung eines Zugangs. Ein Anspruch auf Freischaltung besteht nicht.
3.2 Der Vertrag über konkrete Leistungen kommt mit der Bestätigung des Vertragsrahmens im Portal zustande. Der Vertragsrahmen nennt Sätze, Pauschale, Abrechnungsintervall und Zahlungsziel.
3.3 Zugangsdaten sind vertraulich zu behandeln. Der Kunde ist verpflichtet, die im Portal angebotene Zwei-Faktor-Anmeldung zu nutzen und den Verlust von Zugangsdaten unverzüglich anzuzeigen.
4. Leistungen im Einzelnen
4.1 Erstaufnahme. Grundlage der Zusammenarbeit ist die Erstaufnahme im Portal. Die Angaben des Kunden bleiben dort im Wortlaut stehen; der Auftragnehmer leitet daraus die Ausschreibungen ab. Unvollständige oder unzutreffende Angaben wirken unmittelbar auf Umfang und Aufwand.
4.2 Module. Ein Modul ist ein fertiger, in sich abgeschlossener Bestandteil der Anwendung. Sein Umfang ergibt sich aus der Modulbeschreibung im Katalog zum Zeitpunkt der Beauftragung.
4.3 Sprintbetrieb. Anpassungen werden in Sprints geplant und umgesetzt. Sprintziele sind Planung, keine zugesagten Termine. Aufgaben oberhalb der im Vertragsrahmen vereinbarten Schwelle werden dem Kunden vor der Umsetzung zur Aufwandsfreigabe vorgelegt.
4.4 Betrieb. Der Auftragnehmer stellt die Anwendung im vereinbarten Umfang bereit. Eine bestimmte Verfügbarkeitsquote ist nur geschuldet, soweit sie ausdrücklich und gesondert vereinbart ist. Wartungsfenster werden nach Möglichkeit angekündigt.
4.5 Der Auftragnehmer darf Leistungen durch fachkundige Dritte erbringen lassen. Er bleibt Vertragspartner des Kunden.
5. Mitwirkung des Kunden
5.1 Der Kunde benennt einen Ansprechpartner mit Entscheidungsbefugnis (Projektinhaber) und hält ihn erreichbar.
5.2 Der Kunde beantwortet Rückfragen, prüft Zwischenstände und erklärt Freigaben innerhalb angemessener Frist. Bleibt eine Freigabe länger als zehn Werktage aus, gilt der jeweilige Stand als zur Fortsetzung der Arbeit freigegeben; das berührt keine Mängelrechte.
5.3 Der Kunde stellt die für die Leistung erforderlichen Zugänge, Lizenzen, Schnittstellen und Daten rechtzeitig und unentgeltlich bereit und sichert zu, zur Überlassung berechtigt zu sein.
5.4 Datensicherung. Der Kunde sichert die von ihm eingestellten und in seinem Verantwortungsbereich verarbeiteten Daten regelmäßig, mindestens täglich, nach dem Stand der Technik und prüft die Wiederherstellbarkeit. Das gilt unabhängig von Sicherungen, die der Auftragnehmer für den Betrieb vornimmt.
5.5 Kommt der Kunde seiner Mitwirkung nicht nach, verschieben sich vereinbarte Termine entsprechend. Mehraufwand, der dem Auftragnehmer dadurch entsteht, wird nach den vereinbarten Sätzen vergütet.
6. Beschaffenheit der Module, Freigabe und Wirkung von Anpassungen
6.1 Vor der Bereitstellung prüft der Auftragnehmer jedes Modul. Als vereinbarte Beschaffenheit gelten die Modulbeschreibung und die im zugehörigen Artefakt festgehaltenen Prüfkriterien — und nur diese. Öffentliche Aussagen, Entwürfe oder Beispielbilder begründen keine Beschaffenheit.
6.2 Für diese Beschaffenheit steht der Auftragnehmer im Auslieferungsstand ein. Weicht das Modul davon ab, bessert der Auftragnehmer bis zum Abschluss des Moduls ohne Berechnung nach.
6.3 Eine Anpassung ändert die Beschaffenheit. Wird ein Modul auf Wunsch des Kunden angepasst, tritt die im Artefakt der Anpassung beschriebene Beschaffenheit des angepassten Stands an die Stelle der Beschreibung des Standardmoduls. Für Eigenschaften des Standardmoduls, die durch die Anpassung entfallen, sich ändern oder in ihrem Zusammenspiel beeinträchtigt werden, steht der Auftragnehmer nicht mehr ein. Der Auftragnehmer weist auf erkennbare Auswirkungen einer Anpassung vor ihrer Umsetzung hin.
6.4 Für die Anpassung selbst gilt Abschnitt 2.2: Geschuldet ist die fachgerechte Ausführung. Abschnitt 6.3 lässt die Haftung des Auftragnehmers für die Ausführung der Anpassung unberührt.
6.5 Der Auftragnehmer steht nicht ein für Abweichungen, die beruhen auf Eingriffen des Kunden oder Dritter, unsachgemäßer Nutzung, Änderungen an beigestellten Systemen und Schnittstellen oder dem Ausfall von Diensten Dritter.
6.6 Eine Garantie im Rechtssinne übernimmt der Auftragnehmer nur, wenn sie in Textform ausdrücklich als „Garantie“ bezeichnet ist.
7. Vergütung und Abrechnung
7.1 Die Sätze betragen [Stundensatz Entwicklung] je Stunde für Entwicklung und [Stundensatz Beratung] je Stunde für Beratung. Für Betrieb und Wartung fallen [Betriebspauschale] je Monat an. Module werden zum Einmalpreis laut Katalog abgerechnet.
7.2 Alle Preise sind Nettopreise in Euro und verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit der Auftragnehmer sie auszuweisen hat. Das entspricht der Zielgruppe nach 1.2: Unternehmer ziehen die Umsatzsteuer als Vorsteuer ab, für sie ist der Nettobetrag der Preis. Auf der Rechnung werden Nettobetrag, Umsatzsteuer und Bruttobetrag getrennt ausgewiesen.
7.3 Abgerechnet wird [Abrechnungsintervall]. Jede Rechnung ist nach Aufgaben aufgeschlüsselt. Nachbesserungen nach 6.2 erscheinen mit 0 € auf der Rechnung.
7.4 Rechnungen sind innerhalb von [Zahlungsziel] ab Zugang ohne Abzug fällig.
7.5 Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, nach vorheriger Ankündigung in Textform und angemessener Nachfrist weitere Leistungen zurückzustellen. Gesetzliche Verzugsansprüche bleiben unberührt.
7.6 Gegen Forderungen des Auftragnehmers kann der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
8. Termine, Verzögerungen und höhere Gewalt
8.1 Termine sind nur verbindlich, wenn sie in Textform ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden.
8.2 Ereignisse höherer Gewalt befreien beide Seiten für ihre Dauer von der Leistungspflicht. Als höhere Gewalt gelten unter anderem Naturereignisse, Arbeitskämpfe, behördliche Maßnahmen, Epidemien, großflächige Strom- oder Netzausfälle, der Ausfall wesentlicher Vorleistungen Dritter sowie Angriffe Dritter auf die Systeme trotz angemessener Schutzmaßnahmen.
8.3 Dauert ein solches Ereignis länger als zwei Monate an, kann jede Seite den betroffenen Leistungsteil in Textform kündigen. Bereits erbrachte Leistungen werden abgerechnet.
9. Haftung
9.1 Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden aus Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, aus der Übernahme einer Garantie (6.6), für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.
9.2 Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur für die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Wesentlich ist eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
9.3 Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen, insbesondere für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, mittelbare Schäden und Folgeschäden.
9.4 Die Haftung nach 9.2 ist der Höhe nach begrenzt auf die Vergütung, die der Kunde in den letzten [Haftungsobergrenze] vor dem schädigenden Ereignis für die betroffene Leistung gezahlt hat; bei Modulen zusätzlich auf den Einmalpreis des betroffenen Moduls.
9.5 Für den Verlust von Daten haftet der Auftragnehmer im Rahmen von 9.2 nur in Höhe des Aufwands, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung durch den Kunden (5.4) zur Wiederherstellung erforderlich gewesen wäre.
9.6 Die Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
9.7 Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz verjähren in zwölf Monaten ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Das gilt nicht für Ansprüche nach 9.1.
10. Nutzungsrechte
10.1 Mit vollständiger Zahlung erhält der Kunde das einfache, zeitlich und räumlich unbeschränkte, nicht ausschliessliche Recht, das überlassene Modul und dessen Anpassungen im eigenen Geschäftsbetrieb zu nutzen.
10.2 Eine Unterlizenzierung, Weitergabe an Dritte oder Nutzung als eigenes Angebot gegenüber Dritten bedarf der Zustimmung in Textform.
10.3 Der Auftragnehmer bleibt berechtigt, allgemeine Bestandteile, Bausteine und Erkenntnisse aus der Leistungserbringung in anderen Projekten zu verwenden, soweit dadurch keine vertraulichen Informationen des Kunden offenbart werden.
10.4 Für enthaltene Open-Source-Bestandteile gelten deren Lizenzbedingungen vorrangig.
10.5 Der Kunde darf als Referenz nur mit vorheriger Zustimmung in Textform genannt werden.
11. Vertraulichkeit
11.1 Beide Seiten behandeln alle als vertraulich gekennzeichneten oder ihrer Natur nach vertraulichen Informationen der anderen Seite vertraulich und verwenden sie nur für die Zwecke dieses Vertrags.
11.2 Ausgenommen sind Informationen, die öffentlich bekannt sind, unabhängig entwickelt wurden oder aufgrund gesetzlicher Pflicht offengelegt werden müssen.
11.3 Die Pflicht gilt für drei Jahre über das Vertragsende hinaus fort.
12. Datenschutz
12.1 Verarbeitet der Auftragnehmer personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden, schliessen die Parteien eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO. Sie geht diesen Bedingungen für den Bereich der Auftragsverarbeitung vor.
12.2 Für die Verarbeitung der Daten des Portalzugangs selbst gilt die Datenschutzerklärung des Auftragnehmers.
13. Laufzeit und Kündigung
13.1 Der Betriebsvertrag läuft auf unbestimmte Zeit. Er kann von beiden Seiten mit einer Frist von [Kündigungsfrist] zum Monatsende in Textform gekündigt werden.
13.2 Projektbezogene Dienstleistungen enden mit Abschluss der vereinbarten Tätigkeit.
13.3 Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
13.4 Nach Vertragsende stellt der Auftragnehmer dem Kunden dessen Daten für 30 Tage zum Export bereit. Danach werden sie gelöscht, soweit keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht entgegensteht.
14. Schlussbestimmungen
14.1 Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
14.2 Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschliesslicher Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers.
14.3 Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Textform.
14.4 Der Auftragnehmer kann diese Bedingungen ändern. Die neue Fassung wird dem Kunden im Portal zur Zustimmung vorgelegt. Stimmt der Kunde nicht zu, kann jede Seite den Vertrag zum Wirksamwerden der neuen Fassung kündigen; bis dahin gilt die bisherige Fassung fort.